Außenbereichssatzung „OT Dietenbach 26-31“
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchzarten hat am 20.03.2025 in öffentlicher Sitzung die im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellte 1. Änderung der Außenbereichssatzung„OT Dietenbach 26-31“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Kartenausschnitt rechts.
Die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „OT Dietenbach 26-31“ tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die 1. Änderung der Außenbereichssatzung kann einschließlich ihrer Begründung sowie Umweltbeitrag mit artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung und Natura2000-Vorprüfung im Rathaus der Gemeinde Kirchzarten (Verwaltungsscheune), Talvogteistraße 2a, 79199 Kirchzarten, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Außenbereichssatzung einschließlich ihrer Begründung sowie Umweltbeitrag mit artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung und Natura2000-Vorprüfung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kirchzarten, den 03.04.2025
Darius Reutter
Bürgermeister