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Gemeinde Kirchzarten
Gemeindeverwaltung Kirchzarten
Talvogteistr. 12 | 79199 Kirchzarten
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Getrennte Abwassergebühr

Bei der Abrechnung der Abwassergebühren werden sich in Zukunft Änderungen ergeben:

Die Abwassergebühren für Ihr Grundstück wurden bisher anhand der Frischwassermenge berechnet, die Sie bezogen haben. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich. Durch eine Änderung der Rechtsprechung sind alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg ab sofort verpflichtet, die Kosten der Schmutzwasserbeseitugng und der Niederschlagswasserbeseitigung getrennt nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln abzurechnen.

Damit ist keine Einführung einer neuen - zusätzlichen - Gebühr verbunden. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden nur anders auf die Anschlussnehmer in der Gemeinde Kirchzarten verteilt. Um eine getrennte Abrechnung für die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser vornehmen zu können, muss die Gemeinde die versiegelten Grundstücksflächen aller Anschlussnehmer im Gemeindegebiet ermitteln. Zum Zwecke der Ermittlung der Flächen der einzelnen Grundstücke hat die Gemeinde Kirchzarten eine Befliegung vornehmen lassen.

Beispiel eines Musteranschreibens

Das nachfolgende Anschreiben erhalten Sie in den nächsten Tagen, soweit Ihr Grundstück von der Getrennten Abwassergebühr betroffen ist.

Fragen und Antworten zu getrennten Abwassergebühr

Allgemeine Fragen

Warum führt die Kommune eine getrennte Abwassergebühr ein?

Für die Einleitung von Abwasser in die von der Kommune vorgehaltenen öffentlichen Ab-wasseranlagen wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgt derzeit nicht separat.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (=getrennte Abwassergebühr).
Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung >12 % ist, muss die Kommune aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig trennen, um damit die Abwassergebühr gerech-ter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversi-ckerung und –nutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken sollen.


Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?


Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutz-wasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwasser-gebühr (nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Nie-derschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flä-che) als Basis genommen.


Was zählt zu der „öffentlichen Abwasseranlage“?


Zu der „öffentlichen Abwasseranlage“ zählt die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.
Auch ein offener Graben kann Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein. Maßgeblich ist die Benutzbarkeit für die Öffentlichkeit und die Widmung. Dies gilt auch für Rinnensysteme von Ortsstraßen. Natürliche Gewässer sind hingegen Vorfluter und damit nicht Bestandteil der Einrichtung (s. im Einzelnen zu Begriffen).


Wie wird im ALK-Verfahren mit vorangehender Befliegung bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?


Die Kommune hat eine Befliegung / Auswertung der erhobenen Befliegungsdaten beauf-tragt. Dabei werden die überbauten Flächen (Dachflächen) und die befestigten Bodenflächen bzgl. Größe näherungsweise bestimmt. Auf dieser Basis werden jedem Abgabenpflichtigen Selbstauskunftsunterlagen zur Angabe des jeweiligen Flächenbelages (z.B. Normal- oder Gründach bzw. Asphalt oder Rasengitterstein) zur Verfügung gestellt. Gefragt wird insbe-sondere, ob von den einzelnen Flächen (mit welchem Belag) Niederschlagswasser ganz oder teilweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus


  • einem Anschreiben (1x)
  • einem Lageplan, mit Kennzeichnung der bebauten Bodenflächen des Grundstücks (2x)
  • einem Berechnungsbogen, mit Angabe der bebauten Flächen in m² - abgerundet (2x)
sowie
  • einer Ausfüllhilfe (1x).

Abgefragt werden mit dem Berechnungsbogen die befestigten Bodenflächen und weiter, ob von diesen einzelnen Flächen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuge-führt wird. Und weiter, mit welchem der im Berechnungsbogen angegebenen Beläge diese Flächen versehen sind bzw. ob eine Regenwassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage nachgeschaltet ist.


Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahrens ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung. Nach diesen Bestimmungen ist der Abgabenpflichtige zur Mitwir-kung bei der Ermittlung des Sachverhaltes durch vollständige und wahrheitsgemäße Angabe der überbauten Flächen sowie der befestigten Bodenfläche (versiegelte Flächen) verpflichtet.

Die in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfak-toren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-schaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).

Verweigert der Abgabenpflichtige diese Mitwirkungspflicht (z.B. durch Nichtabgabe der erbetenen Selbstauskunft; ggf. auch noch nach entsprechender Erinnerung durch die Kom-mune), erfolgt eine Schätzung des Grundstücks des Abgabenpflichtigen. Und zwar in der Form, dass die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) ermittelten Flächen mit den so ermittelten Größen und jeweils dem höchsten Faktor und der Annahme des vollständigen Kanalanschlusses (also einleitend) angesetzt werden (Schätzverfahren). Hierzu wird in ent-sprechender Weise auch die befestigte Bodenfläche auf der Basis der vorliegenden Beflie-gungsbilder vom Vermessungsamt geschätzt. Nach Ermittlung der versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung kalkuliert. Weitere Details zum Selbstauskunftsverfahren finden Sie in den Selbstauskunfts-unterlagen.


Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?


Die Kommune kann die Angaben der Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der vorliegenden Befliegungsbilder vom Vermessungsamt überprüfen. Zudem muss der Betroffene mit stich-probenartigen Überprüfungen vor Ort rechnen.


Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?


Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also ge-nutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer und Rasengittersteine nur ein reduzierter Teil der Fläche berechnet. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung ange-schlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen An-schluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung zur Kana-lisation betrieben wird, hängt die Entlastung des Bürgers / der Bürger von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab. Voraussetzung ist aber eine Zisternenmindestgröße.


Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?


Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche ist, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach Auswertung der Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ent-sorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch dieses Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.

Fragen zur Gebührenkalkulation

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. Kana-lisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseran-lagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.


Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?


Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwasser-menge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanali-sation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.


Wird die Kommune auch für ihre Grundstücke herangezogen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?


Ja. Die Kommune wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung betei-ligt.

Fragen zum Selbstauskunftsbogen

Wer bekommt den Selbstauskunftsbogen?

Alle Eigentümer der jeweils angeschlossenen Grundstücke.


Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind?


Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen. Bitte auf leserli-che Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.


Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?


Gemäß Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Kom-mune geschätzt und sind in voller Höhe gebührenwirksam

Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?

Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.


Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.


Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwas-seranlage (z. B. Kanalisation) entwässere?

Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem di-rekten Anschluss.


Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Grundsätzlich ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorweg bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Ober-flächenwassers ermöglichen. Der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten!


Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?


Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevan-te Niederschlagsfläche bei Gründächern vermindert sich entsprechend der Vorgaben im Be-rechnungsbogen.
Beispiel: Carport mit Gründach. Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berück-sichtigt.


Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?


Es wird zwischen Bodenflächen nach Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Sie können dies aus Ihrem Berechnungsbogen (Fragebogen) entnehmen.
Beispiel: Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen, 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung be-rücksichtigt.


Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Alle Veränderungen sind der Kommune schriftlich mitzuteilen.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)

Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten Fassungsvermögen.


Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und das kom-plette, dort gesammelte Regenwasser in den Garten abläuft und dort versickert?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.


Was ist eine Zisterne?


Eine Zisterne ist ein nicht ortsveränderlicher Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.


Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flä-chen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenent-lastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen flächenmin-dernd berücksichtigt.