Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
Bei der Suche nach ausländischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, aber auch zur Bekanntgabe von Stellenangeboten, können Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an das Kooperationsnetzwerk EURES (European Employment Services) wenden.
Wenn Sie in Deutschland ausländische Arbeitskräfte einstellen wollen, brauchen diese in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt.
Dies gilt nicht für Unionsbürger und -bürgerinnen. Sie genießen Freizügigkeit und können sich ohne Einschränkungen frei niederlassen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich selbstständig machen.
Ihnen gleichgestellt sind Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum).
Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
01.08.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Lebenslagen
- Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit und Arbeitsformen
- Ausbildungsmöglichkeiten und -bereiche
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen
- Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
- Familienbewusste Unternehmenskultur
- Melde- und Zahlungspflichten
- Personalsuche - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Staatliche Hilfen und Zuschüsse für Arbeitgeber
- Tarifrecht und betriebliche Arbeitnehmervertretungen