Der Kreistag
Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und Einwohnerinnen des Landkreises.
Als Hauptorgan des Landkreises
- legt er die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises fest,
- entscheidet er über alle Angelegenheiten des Landkreises, wenn nicht der Landrat oder die Landrätin kraft Gesetzes zuständig ist und
- kontrolliert er die Kreisverwaltung.
Der Kreistag hat unter anderem folgende Rechte: Er
- erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene),
- legt den Haushalt fest (Finanzen),
- entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises (Personal).
Jeder der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wird für die Kreistagswahl als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt.
Die Zahl der zu wählenden Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise.
Durch Ausgleichssitze, die abhängig vom Wahlergebnis sind, ist die tatsächliche Zahl der Kreisräte und Kreisrätinnen in der Regel höher.
Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden.
Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ.
Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz.
Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.
Rechtsgrundlage
- § 20 Landkreisordnung (LKrO) (Zusammensetzung)
- § 22 Landkreisordnung (LKrO) (Wahlgrundsätze und Wahlverfahren)
Freigabevermerk
Stand: 06.11.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg