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Gemeinde Kirchzarten
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Lebenslagen > Erben und Vererben > Verfügungen von Todes wegen > Vermächtnis

Vermächtnis

Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags können Sie jemandem einen Vermögensvorteil durch ein Vermächtnis zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Derjenige, der durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil bekommt, wird als "Vermächtnisnehmer" bezeichnet.

Durch die Einsetzung des Vermächtnisnehmers im Testament oder Erbvertrag des Erblassers erhält dieser einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem eigentlichen Erben beziehungsweise einem anderen Vermächtnisnehmer. Nach dem Tod des Erblassers kann der Vermächtnisnehmer den ihm zugewendeten Vermögensvorteil einfordern. Ein Vermögensvorteil kann beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag, ein bestimmter Gegenstand, die Einräumung eines Ankaufrechts, der Erlass einer Forderung oder Ähnliches sein.

Hinweis: Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer rückt also nicht wie ein Erbe in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein, so wie sie zur Zeit des Erbfalls bestand.

Problematisch kann die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung sein, da in der Praxis der Erblasser nicht immer die richtigen Worte findet. Maßgeblich ist dann nicht der Wortlaut des Testaments, sondern in erster Linie der tatsächliche Wille des Erblassers. Dieser wird durch Auslegung ermittelt. Werden nur einzelne Gegenstände vermacht, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen. Werden jedoch das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens in Bruchteilen vermacht, dann ist eher eine Erbeinsetzung zu vermuten.

Im Einzelfall kann eine Erbeinsetzung allerdings etwa auch dann anzunehmen sein, wenn sich eine Verfügung des Erblassers zwar lediglich auf einen einzelnen Gegenstand bezieht, dieser aber sehr werthaltig ist und den größten Teil des Nachlasses ausmacht.

Tipp: Lassen Sie sich bei schwierigen erbrechtlichen Konstellationen immer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

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