Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen
Wenn Sie ein ausländisches Kind adoptiert haben, können Sie die Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, sofern das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Wichtig: Sie sollten jedoch im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären.
Die ausländische Geburtsurkunde bleibt nach der Auslandsadoption Ihres Adoptivkindes gültig.
Voraussetzungen
Sie haben ein ausländisches Kind adoptiert.
Ihr Adoptivkind hat durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.
Zuständige Stelle
das Standesamt Ihres Wohnsitzes
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Talvogteistraße 12
79199 Kirchzarten
Postfach
79196 Kirchzarten
> Fachbereich 1 Zentrale Verwaltung / Standesamt [Gemeinde Kirchzarten]
Verfahrensablauf
Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Kosten
- für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 160,00
- für die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: keine
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Rechtsgrundlage
- § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
- § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg