Wasserentnahme
Rechtsverordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwaldüber die Einschränkung des Gemeingebrauchs
vom 18. August 2022
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 und § 82 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17 S. 389), in der aktuellsten Fassung, wird durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als untere Wasserbehörde verordnet:
§ 1
Anordnungszweck
Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur wird der Gemeingebrauch nach § 20 Abs. 1 WG durch diese Rechtsverordnung eingeschränkt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sämtliche öffentlichen oberirdischen Gewässer auf dem Kreisgebiet des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald. Vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung sind nur der Windgfällweiher, der Titisee, der Schluchsee, die Baggerseen >10 ha sowie der Rhein in den genannten Gemeinden ausgenommen.
(2) Die Übersichtskarte mit Zuordnung der Gemeinden zu den Referenzpegeln ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte ist auf der Internetseite des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald (www.breisgau-hochschwarzwald.de) einsehbar. Eine Ausfertigung ist am Standort Freiburg, Stadtstraße 2 an der Information zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der geltenden Sprechzeiten und unter Beachtung der jeweils geltenden Zutrittsregeln niedergelegt.
§ 3
Verbote
Die Entnahme von Wasser durch Pumpvorrichtungen, durch Schöpfen mit Handgefäßen, das Schwemmen und ähnlich unschädliche Verrichtungen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in den aufgeführten Gemeinden wird untersagt, wenn die genannten Wasserstände der Referenzpegel für die jeweils zugeordneten Gemeinden wie folgt erreicht bzw. unterschritten werden:
Pegel Untermünstertal / Neumagen: ab einem Pegelstand von 10 cm oder weniger für die Gemeinden Au, Badenweiler, Bollschweil, Ebringen, Ehrenkirchen, Horben, Merzhausen, Münstertal/Schwarzwald, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Staufen im Breisgau, Sulzburg, Wittnau
Pegel Untermünstertal / Neumagen: ab einem Pegelstand von 11 cm oder weniger für die Gemeinden Auggen, Buggingen, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Ballrechten-Dottingen, Eschbach, Heitersheim, Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Hartheim
Pegel Ebnet / Dreisam: ab einem Pegelstand von 42 cm oder weniger für die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Feldberg, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Oberried, Stegen, St. Märgen, St. Peter
Pegel Ebnet / Dreisam: ab einem Pegelstand von 44 cm oder weniger für die Gemeinden Bötzingen, Eichstetten (Kaiserstuhl), Gottenheim, Ihringen (Kaiserstuhl), March, Merdingen, Umkirch, Vogtsburg (Kaiserstuhl)
Pegel Ewattingen / Wutach: ab einem Pegelstand von 48 cm oder weniger für die Gemeinden Friedenweiler, Löffingen, Eisenbach, Lenzkirch, Schluchsee, Titisee-Neustadt
Die Wasserstände für die HVZ-Pegel (inkl. Tendenz) können im Internet unter der Adresse https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/ oder über die automatische Telefonansage abgefragt werden. Bei letzterem können wahlweise die Daten für einen oder mehrere HVZ-Pegel oder alle Pegel eines Flussgebietes abgerufen werden. Die Auswahl erfolgt in einem Dialog. Sie erhalten über die Telefonansage auch den Lagebericht - Tel. 0721 / 9804-61 (und weitere Anschlüsse bis zur Endnummer -65). Darüber hinaus kann die App „Meine Pegel“ als Informationsquelle genutzt werden.
§ 4
Befreiung
Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall auf Antrag eine widerrufliche Befreiung von diesem Verbot erteilen, sofern eine Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 des Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. dem Verbot nach § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2. gegen die Bedingungen oder Auflagen einer nach § 4 erteilten Befreiung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 126 Abs. 2 des Wassergesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs vom 05.10.2021 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 18.08.2022
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Untere Wasserbehörde -
gez. Störr-Ritter
Landrätin
Vorstehende Rechtsverordnung wurde am 24.08.2022 auf der Internetseite des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald (www.breisgau-hochschwarzwald.de/bekanntmachungen) bekannt gemacht und eine Ausfertigung an der Information, Stadtstraße 2, zur kostenlosen Einsicht- nahme niedergelegt.
gez. Scherer
Fachbereich Umweltrecht (FB 430)
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die aktuellen Pegelstände
Weitere Informationen online unter: