Luftreinhalteplan für die Stadt Freiburg
Das Regierungspräsidium Freiburg schreibt den Luftreinhalteplan Freiburg fort. Der im Entwurf vorliegende Plan sieht aufgrund der seit einigen Jahren rückläufigen Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid (NO2) an der Messstelle Freiburg-Schwarzwaldstraße die Aufhebung der Umweltzone Freiburg sowie der Tempo 30-Regelung auf der B 31 innerhalb der Ortsdurchfahrt Freiburg vor. Die Geschwindigkeitsbegrenzung bleibt jedoch von der Stadt Freiburg aus Lärmschutzgründen weiter angeordnet.Die Inhalte der Fortschreibung sind im Detail dem Entwurf des Luftreinhalteplanes zu entnehmen. Dieser liegt von
Montag, den 28.10.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 27.11.2024
bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus
1.	Stadt Freiburg, Bürgerberatung, Rathausplatz 2-4 (Altes Rathaus), 79098 Freiburg i. Br., Haupteingang,
2.	Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, 79102 Freiburg i. Br., Eingangsbereich.
Weiter ist der Planentwurf in diesem Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter www.rp-freiburg.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ unter „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar.
Zu dem Plan kann bis
einschließlich Mittwoch, den 11.12.2024
gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 54.1, Schwendistraße 12, 79102 Freiburg schriftlich oder elektronisch an abt5.verfahrensmanagement@rpf.bwl.de
Stellung genommen werden.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1 (Industrie/Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSG-VO. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter
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Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übermittelt werden.