Wasser, Abwasser & Umwelt
Wasser ist eine wichtige Grundlage unseres täglichen Lebens und eine zentrale Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge.
Auf dieser Seite finden Sie die für Kirchzarten geltenden Satzungen und Informationen rund um Wasser, Abwasser und den Schutz unserer Umwelt.
Auf dieser Seite finden Sie die für Kirchzarten geltenden Satzungen und Informationen rund um Wasser, Abwasser und den Schutz unserer Umwelt.
Wer ist für was zuständig?
Gemeinde Kirchzarten
Die Gemeinde ist insbesondere für die öffentliche Abwasserbeseitigung, die entsprechenden Satzungen sowie die Festsetzung der Abwassergebühren zuständig.
Die Gemeinde ist insbesondere für die öffentliche Abwasserbeseitigung, die entsprechenden Satzungen sowie die Festsetzung der Abwassergebühren zuständig.
EWK GmbH – Ihr Partner vor Ort
Für die Trinkwasserversorgung und damit verbundene praktische Anliegen wie Wasseranschlüsse, Wasserzähler und die Versorgung mit Trinkwasser ist die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH (EWK) Ihr Ansprechpartner vor Ort.
Auch der Einzug der Abwassergebühren erfolgt über die EWK.
Für die Trinkwasserversorgung und damit verbundene praktische Anliegen wie Wasseranschlüsse, Wasserzähler und die Versorgung mit Trinkwasser ist die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH (EWK) Ihr Ansprechpartner vor Ort.
Auch der Einzug der Abwassergebühren erfolgt über die EWK.
Abwassersatzung
Die Abwassersatzung regelt die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Kirchzarten. Sie enthält unter anderem Regelungen zur Einleitung von Abwasser, zu Anschlüssen und zur Erhebung der Abwassergebühren.
Abwassergebühren
Für die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese setzen sich aus der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr zusammen.
Die jeweils geltenden Gebührensätze ergeben sich aus der aktuellen Abwassersatzung.
Die jeweils geltenden Gebührensätze ergeben sich aus der aktuellen Abwassersatzung.
Erstattung von Abwassergebühren
In der Satzung der Gemeinde Kirchzarten über die öffentliche Abwasserbeseitigung ist in §41 festgesetzt: Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, können auf Antrag (formlos) des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt werden.
Der Nachweis muss über einen geeichten Zwischenzähler erfolgen. Bei Installation des geeichten Zwischenzählers ist der Anfangsstand der Gemeindeverwaltung an per Fotobeweis mitzuteilen. Bei der Erstmitteilung ist zudem die vollständige Anschrift des Installationsorts, die Kontaktdaten des Antragsstellers und die Kontoverbindung für die Erstattung mitzuteilen. Nach Ablesung der Hauptzähler durch den Trinkwasserversorger ist der geeichte Zwischenzähler selbstständig abzulesen und wiederum per Foto der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge anzuzeigen. Später eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Abrechnungsjahr berücksichtigt werden. Der entsprechende Verbrauch wird von der Gemeinde direkt erstattet. Eine Verrechnung mit der Rechnung des Trinkwasserversorgers ist nicht möglich.
Der Nachweis muss über einen geeichten Zwischenzähler erfolgen. Bei Installation des geeichten Zwischenzählers ist der Anfangsstand der Gemeindeverwaltung an per Fotobeweis mitzuteilen. Bei der Erstmitteilung ist zudem die vollständige Anschrift des Installationsorts, die Kontaktdaten des Antragsstellers und die Kontoverbindung für die Erstattung mitzuteilen. Nach Ablesung der Hauptzähler durch den Trinkwasserversorger ist der geeichte Zwischenzähler selbstständig abzulesen und wiederum per Foto der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge anzuzeigen. Später eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Abrechnungsjahr berücksichtigt werden. Der entsprechende Verbrauch wird von der Gemeinde direkt erstattet. Eine Verrechnung mit der Rechnung des Trinkwasserversorgers ist nicht möglich.
Wasser, Trinkwasserschutz & Umwelt
Für die Trinkwasserversorgung und den allgemeinen Trinkwasserschutz bestehen derzeit keine weiteren dauerhaften Satzungen auf dieser Seite. Aktuelle Regelungen, wie beispielsweise eine zeitlich befristete Allgemeinverfügung zum Schutz der Trinkwasserversorgung, werden bei Bedarf gesondert veröffentlicht.
Allgemeine Informationen zum Trinkwasserschutz, Wassersparen und aktuellen Maßnahmen finden Sie auf unserer Themenseite unter "Nachhaltigkeit - Klimaanpassung"
Allgemeine Informationen zum Trinkwasserschutz, Wassersparen und aktuellen Maßnahmen finden Sie auf unserer Themenseite unter "Nachhaltigkeit - Klimaanpassung"
